Satzung des Luckauer Läuferbund e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 14.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Luckauer Läuferbund e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Luckau
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus (VR 2387CB) eingetragen
und führt den Zusatz „e. V.“
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender
Sportarten:
- Ausdauerlauf,
-Triathlon
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
(1) Erwachsenen Mitgliedern
a) Ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) Passive Mitglieder, die sich im Verein nicht oder nicht mehr sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) Fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder
(2) Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss zum 31.12. des laufenden Jahres möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Jedem Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit Zweidrittelmehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes, inklusive Schatzmeister/in
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Revisionskommission
i) weiteren, in der Satzung genannten Angelegenheiten
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem engeren Vorstand mit:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in und
dem erweiterten Vorstand mit
d) dem/der Schriftführer/in sowie
weiteren durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Personen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des engeren Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird
jeweils für 2 Jahre gewählt. Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende,
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
(2) Die Revisionskommission hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Jahresrechnung des Vorstandes,
b) Prüfung von Beschwerden gegen abgelehnte Annahmeaufträge,
c) Prüfung von Beschwerden gegen Vereinsausschlüsse
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Brandenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden darf.
(2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 14.07.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins Luckauer Läuferbund e.V. beschlossen und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2014 geändert worden.
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